ProKost v0.99

Mit diesem Kostenrisikorechner können Sie die maximalen Kosten eines zivilrechtlichen Rechtsstreits errechnen, die im ungünstigsten Fall auf Sie zu kommen.

Geben Sie unter Streitwert den Betrag ein, um den es in diesem Rechtsstreit geht.

Machen Sie ein Haken bei Klager mit einem Anwalt um die Kosten einer Klage mit eigenen Anwalts zu berechnen. Analog lassen sich die Kosten eines Anwalts des Beklagten einbeziehen, in dem ein Haken bei Beklagter hat Anwalt gesetzt wird.

Den Kostenrechner können Sie hier als eigenständige Anwendung herunterladen.

Zur Ausführung des Java-Applets auf dieser Seite und des Programms ProKost.jar brauchen Sie Java, das Sie hier herunterladen können.

Das Programm ProKost steht unter der GNU GPL. Der Source Code kann hier heruntergeladen werden.

Falls Sie eine Email bei Updates bekommen wollen oder Fehlermeldungen bzw. Anregungen haben, schreiben Sie eine eMail an ProKost@dziock.de




Hinweise zur Bestimmung des Streitwerts:

* Bei normalen Zahlungsklagen, bei denen es um einen konkreten Betrag geht, so zB bei Schadensersatzansprüchen oder Anspruch auf Kaufpreiszahlung, wird dieser konkrete Betrag als Streitwert eingesetzt.
* bei Miet- und Pachtverhältnissen (wie zB Räumungsklage) wird die Kaltmiete zzgl. Nebenkostenpauschale eines Jahres als Streitwert genommen. Geht es um rückständige Miete wird dieser rückständige Betrag eingesetzt. Bei einer Klage auf Mieterhöhung wird der Summe der monatlichen Mieterhöhung für ein Jahr verwendet, also Mieterhöhung x 12. (§ 41 GKG).
* Besondere Vorschriften gelten im Arbeitsgerichtprozess. Dort hat in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten (also Rechtsanwaltskosten und weitere Auslagen) selbst zu tragen. Bei Kündigungsschutzprozessen beträgt der Streitwert höchstens das Arbeitsentgelt für 3 Monate. Nach diesem Streitwert bestimmen sich dann die Gebühren des Rechtsanwaltes und des Gerichts (§ 42 Abs. 4 GKG).
* In Scheidungssachen gilt § 48 Abs. 3 GKG.
* Bei Kindschaftsfragen beträgt der Streitwert 2000 EUR.
* Bei wiederkehrenden Leistungen, wie zB Renten nach Verkehrunfällen, gilt § 42 Abs. 2 GKG.
Dieser besagt, dass die fünffache Summe der Jahressumme der Monatsrenten anzusetzen ist.
* In nichtvermögensrechtlichen Verfahren, wenn es z.B. um den Widerruf von Äußerungen, Unterlassung usw. geht wird der Streitwert nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Hierbei spielen die Bedeutung der Sache, die Vermögensverhältnisse der Beteiligten eine Rolle) (§ 48 Abs. 2 GKG). Begrenzt wird der Streitwert jedoch in Höhe von 1 Mio. EUR.
* Im Urheberrecht kann man nur Einzelfälle benennen. Eine Streitigkeit um die Unterlassung einer unberechtigten Verwendung eines Foto beträgt bspw. ca. 6.000 EUR, der Download einer Musikdatei zwischen 6.000 und 10.000 EUR. Mittlerweile sind die Rechtsanwaltsgebühren jedoch gemäß § 97a UrhG auf 100 EUR begrenzt.
* Im Wettbewerbsrecht beträgt der Streitwert bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten in einstweiligen Verfügungsverfahren 10.000 EUR. Einfach bis durchschnittliche Streitigkeiten können auch bei mehrfachen Verletzungshandlungen vorliegen.